Archiv - Aktuelles

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Inkasso-Aktuell: Achtung Verjährung: Offene Forderungen noch unbedingt vor Jahresende sichern! Verjährungsfalle droht! (22.11.2011)

Haftungsrecht: Schnee und Eis - Räum- und Streupflicht in der Winterzeit (22.11.2011)

Schadensersatzrecht: Tod eines fremden Pferdes durch eigenmächtige Fütterung: Stallbesucher muss Schadensersatz leisten (18.02.2008)

Haftungsrecht/Versicherungsrecht: Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Neuregelung der Grundsätze über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (01.07.2008)

Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2010 (01.07.2010)

Inkasso-Aktuell: Achtung Verjährung: Offene Forderungen noch unbedingt vor Jahresende sichern! Verjährungsfalle droht! (04.11.2009)

Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2009 (01.07.2009)


Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen juristischen Informationen wurden sorgfältig geprüft und ausgewählt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Anwaltskanzlei Robert Gerstner keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier angebotenen Informationen übernehmen kann. Die hier angebotenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar.

Haftungsrecht: Schnee und Eis - Räum- und Streupflicht in der Winterzeit

Grundsätzlich trifft die Pflicht, bei Eis und Schnee zu räumen und zu streuen den Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Dieser hat als Verkehrsicherungspflichtiger die Pflicht, nötige Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.

Bei öffentlichen Gehwegen ist somit grundsätzlich die Gemeinde als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig. Allerdings trifft die Räum- und Streupflicht bei öffentlichen Wegen in aller Regel tatsächlich die Eigentümer der Anliegergrundstücke, denn die meisten Gemeinden haben von der ihnen durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre eigene Verkehrssicherungspflicht durch eine entsprechende Gemeindesatzung auf die Anlieger abgewälzt.

Auch der Eigentümer eines Privatgrundstücks muss dafür Sorge tragen, dass bei Schnee und Eisglätte die Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, Hauszugänge) seines Grundstücks gefahrlos betreten werden können, kann sich dabei jedoch zur Erfüllung seiner Pflichten auch eines anderen bedienen (z.B. Mieter, Hausverwalter, Reinigungsunternehmen). Doch auch dann treffen den Grundstückseigentümer weiterhin bestimmte Verpflichtungen. Er muss seine Hilfsperson sorgfältig auswählen und in geeigneter Weise überwachen, etwa durch gelegentliche Strichproben. Bei Gefahr im Verzug, kann der Eigentümer sogar verpflichtet sein, selbst tätig zu werden. Es zeigt sich also, dass auch bei Übertragung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen, der Eigentümer in erheblichem Umfang in der Haftung bleibt.

Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen ist regelmäßig in den gemeindlichen Räum- und Streusatzungen geregelt. Enthält die Gemeindesatzung keine entsprechende Regelung, dann gilt, dass mit dem Räumen und Streuen so rechtzeitig begonnen werden muss, dass der Hauptberufsverkehr geschützt wird. Dieser beginnt bereits vor dem allgemeinen Tagesverkehr. Die Rechtsprechung sieht hierbei morgens den Beginn der Räum- und Streupflicht in der Regel um ca. 7.00 Uhr und ihr Ende abends gegen 21.00 Uhr. Diese Zeiträume, innerhalb derer geräumt und gestreut werden muss, gelten nach der Rechtsprechung im allgemeinen auch für die privaten Verkehrsflächen.

Umfang der Räum- und Streupflicht: Fällt tagsüber Schnee, muss in aller Regel nachgeräumt und nachgestreut werden, allerdings besteht während starken Schneefalls oder sich ständig erneuerndem Glatteis im allgemeinen keine Räum- und Streupflicht, soweit absehbar ist, dass die Maßnahmen sowieso innerhalb kürzester Zeit wieder wirkungslos würden und daher sinnlos sind. In der Regel genügt es, den Weg in einer solchen Breite zu räumen, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Je nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. hohes Verkehrsaufkommen) kann die Räum- und Streufläche natürlich auch größer ausfallen.

Bei einem schuldhaften Verstoß des Verkehrssicherungspflichtigen gegen die ihm obliegende Räum- und Streupflicht, kommen nachstehende Rechtsfolgen in Betracht:

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Inkasso-Aktuell: Zum Jahresende droht die Verjährung Ihrer Forderung!

Stapeln sich bei Ihnen die unbezahlten Rechungen? Haben Sie schon längere Zeit ausstehende Forderungen?

Dann sollten Sie unbedingt jetzt die Verjährung Ihrer Forderungen prüfen! Denn jedes Jahr verjähren zum Jahresende Forderungen in Millionenhöhe und gehen den Gläubigern somit endgültig verloren.

Zum Jahresende besteht für viele Gläubiger die Gefahr, ihren Anspruch auf eine fällige Forderung zu verlieren, wenn dem Schuldner nicht noch vor dem 31.12. ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird.

Grund hierfür sind die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Die gesetzliche Regelverjährungsfrist aus Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Betroffen hiervon sind etwa Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen und Forderungen aus bestimmten Werkleistungen.

Der Lauf der Verjährungsfrist kann nur dadurch gestoppt werden, dass durch den Gläubiger die Hemmung der Verjährung herbeigeführt wird (§§ 203 ff. BGB). Die Verjährung wird gehemmt u.a. durch Zustellung eines Mahnbescheids an den Gläubiger oder Erhebung einer Klage.

Nicht ausreichend , um den Verjährungslauf zu stoppen, sind jedoch selbstverfasste Mahnschreiben oder auch anwaltliche Mahnschreiben!

Um die Gefahr einer möglichen Verjährung Ihrer Forderung zu umgehen, sollte bereits bei geringfügiger Überschreitung von Zahlungszielen sofort reagiert und eine konsequente Realisierung Ihrer Forderung verfolgt werden.

Gerne übernehmen wir die Beitreibung Ihrer Forderung im Rahmen unseres Anwalts-Inkasso.

Mehr Informationen zum anwaltlichen Inkasso finden Sie hier.

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Tod eines fremden Pferdes durch eigenmächtige Fütterung: Stallbesucher muss Schadensersatz leisten

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe macht sich ein Stallbesucher, der ein fremdes Pferd mit frischem Heu füttert schadensersatzpflichtig, wenn hierdurch das Tier erkrankt und schließlich eingeschläfert werden muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger betreibt einen Reiterhof. An einem Abend im Juli 2005 wollte der Beklagte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit verbrachte er in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, von denen einige Ballen auf den Boden heruntergefallen waren. Ein Heuballen war dabei aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm diese Heu und verfütterte es an drei Pferde des Klägers.

Der Kläger machte geltend, die vom Beklagten gefütterten Pferde hätte deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe eine trächtige Stute eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe von etwa 21.000 €. Dieser setzte sich aus dem Kaufpreis für die Stute in Höhe von 14.700 €, der Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall von mindestens 10.000 €, nämlich 5.000 € sowie in Höhe von etwa 1.200 € für die Behandlung der drei Pferde und die Entsorgung eines Pferdes zusammen. Weitere Kosten seien für die Behandlung und Betreuung der erkrankten Tiere entstanden.

Der Beklagte trug hiergegen unter anderem vor, er habe, da er keine Erfahrung mit Tieren besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Pferde mit Heu zu Koliken führen könne. In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht (LG) Karlsruhe abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne.

Die gegen dieses Urteil gerichtet Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 7.900 €.

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden war. Darüber hinaus habe der Beklagte entgegen der vom LG Karlsruhe vertretenen Auffassung auch fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrung mit Pferden hatte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, habe klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten gehabt habe. Er sei schon deshalb gehalten gewesen, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, entlaste den Beklagten deshalb nicht.

Der Beklagte schuldet daher für die Stute deren Verkehrswert, den das auf ca. 5.000 € bemisst. Sachverständig beraten hat das Gericht dem Kläger darüber hinaus 1.200 € für das ungeborene Fohlen sowie Behandlungskosten für alle drei Tiere in Höhe von rund 1.200 € zugesprochen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 12 U 73/07
(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.02.2008)

Anmerkungen:

Jeder Besucher eines Reitstalls sollte auf die eigenmächtige Fütterung fremder Pferde verzichten. Kommt es durch eine solche Fütterung zu Krankheiten oder gar dem Tod von Pferden, haftet nach dem Urteil des OLG Karlsruhe sogar derjenige, der keinerlei Wissen über Pferde und deren Nahrungsgewohnheiten hat

Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, ein Mitverschulden des Stallbetreibers herleiten lässt, wurde in der vorstehenden Entscheidung nicht abschließend erörtert, da der insoweit beweispflichtige Beklagte das Fehlen entsprechender Verbotsschilder im Verfahren nicht dargetan hat.

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Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Neuregelung der Grundsätze über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer. Seit 01.01.2008 enthält das VVG eine Vielzahl von neuen und Regelungen und Vorschriften.

Diese Neuregelungen des VVG gelten zunächst nur für Neuverträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen werden, für Altverträge erst ab dem 01.01.2009. Einige Versicherungen wenden das neue VVG jedoch bereits heute auf bestehende Altverträge an.

Wegfall des "Alles-oder-nichts-Prinzips"

Eine der wichtigsten Neuerungen im VVG ist der Wegfall des sogenannten "Alles-oder-Nichts-Prinzips". Bisher galt im Schadensfall z.B. in der KfZ-Kaskoversicherung oder der Hausratversicherung, dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist des Versicherungsnehmers die Leistung vollständig verweigern konnte. Der Versicherungsnehmer ging dann komplett leer aus. Das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch den Versicherten führt auch weiterhin zu einem vollständigen Wegfall der Leistungspflicht der Versicherung. Jedoch wird es mit dem neuen VVG wohl zukünftig für die Versicherungen nur noch selten möglich sein, ihre Leistung vollständig zu verweigern, weil sich Versicherte grob fahrlässig verhalten haben.

Im Falle grober Fahrlässigkeit besteht nunmehr eine grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherung, die aber ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis kürzen kann.

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten kann z.B. vorliegen, wenn dieser alkoholisiert Auto fährt und dabei einen Unfall verursacht, oder wenn ein Versicherungsnehmer ein Fenster im Erdgeschoss während seiner Abwesenheit in Kippstellung offen lässt. Auch wer sein Reisegepäck, Elektronikgeräte oder sonstige Wertsachen von außen gut sichtbar im Auto zurücklässt handelt grob fahrlässig.

In Zukunft führt ein solches grob fahrlässiges Verhalten nicht wie bisher dazu, dass die Versicherung gar nicht mehr zahlen muss, sie ist zukünftig nur noch dazu berechtigt, ihre Leistung nach Maßgabe der Schwere des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Der Versicherungsnehmer erhält dann eine seinem Fehlverhalten entsprechende Quote, z.B. 50% des Schadens von der Versicherung. Konkrete Vorgaben und Kriterien für die Leistungskürzung bestehen dabei jedoch (noch) nicht.

Wie eine solche Leitungskürzung im Falle grober Fahrlässigkeit erfolgen kann, soll folgendes Beispiel zeigen:
Ein Autofahrer überfährt eine rote Ampel und verursacht dabei einen Unfall. In welcher Höhe seine Kaskoversicherung seinen eigenen Schaden übernimmt, hängt von der Schwere seines Fehlverhaltens ab. Fuhr der Versicherte durch die rote Ampel, weil er einen kurzen Moment abgelenkt wurde, kann die von der Versicherung zu zahlende Quote über 50% liegen. Überfuhr er jedoch bewusst die rote Ampel, weil er es eilig hatte, wird wohl eine Quote von deutlich unter 50% anzusetzen sein.

Die Ermittlung der richtigen Quote bei grober Fahrlässigkeit wird zukünftig wohl ein Schwerpunkt der gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Versicherungen werden. Langfristig ist jedoch zu erwarten, dass durch die Rechtsprechung feste Quoten für die Leistungsfreiheit der Versicherungen bei bestimmten Sachverhalten entwickelt werden.

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Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2010

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Geldschuld bei Verzug zu verzinsen. Verzug liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner zu spät oder überhaupt nicht leistet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vor, so ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesem sog. Verzugsschaden, gehören unter anderem auch die Verzugszinsen. Das heißt, neben den weiterhin bestehenden Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der Hauptschuld, tritt unter anderem ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen. Das durch den Gläubiger gewährte unfreiwillige Darlehen ist also durch den Schuldner zu verzinsen.

Die Höhe der Zinsen kann sich aus dem Gesetz, einer abweichenden vertraglichen Abrede oder einem anderen Rechtsgrund ergeben. Soweit nicht individuelle Zinssätze vertraglich vereinbart sind oder der Gläubiger einen tatsächlich höheren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz als Verzugsschaden nachweisen kann, gilt der gesetzliche Zinssatz.

Der gesetzliche Zinssatz orientiert sich dabei an dem jeweils geltenden Basiszinssatz und beträgt

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und verändert sich grundsätzlich immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.

Seit 01.07.2010 beträgt der aktuelle Basiszinssatz 0,12 %.

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Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2009

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Geldschuld bei Verzug zu verzinsen. Verzug liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner zu spät oder überhaupt nicht leistet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vor, so ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesem sog. Verzugsschaden, gehören unter anderem auch die Verzugszinsen. Das heißt, neben den weiterhin bestehenden Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der Hauptschuld, tritt unter anderem ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen. Das durch den Gläubiger gewährte unfreiwillige Darlehen ist also durch den Schuldner zu verzinsen.

Die Höhe der Zinsen kann sich aus dem Gesetz, einer abweichenden vertraglichen Abrede oder einem anderen Rechtsgrund ergeben. Soweit nicht individuelle Zinssätze vertraglich vereinbart sind oder der Gläubiger einen tatsächlich höheren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz als Verzugsschaden nachweisen kann, gilt der gesetzliche Zinssatz.

Der gesetzliche Zinssatz orientiert sich dabei an dem jeweils geltenden Basiszinssatz und beträgt

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und verändert sich grundsätzlich immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.

Seit 01.07.2009 beträgt der aktuelle Basiszinssatz 0,12 %.

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Achtung Verjährung: Offene Forderungen noch unbedingt vor Jahresende sichern! Verjährungsfalle droht!

Jedes Jahr verjähren zum Jahresende Forderungen in Millionenhöhe und gehen den Gläubigern somit endgültig verloren.

Zum Jahresende besteht für viele Gläubiger die Gefahr, ihren Anspruch auf eine fällige Forderung zu verlieren, wenn dem Schuldner nicht noch vor dem 31.12. einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt wird.

Grund hierfür sind die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Die gesetzliche Regelverjährungsfrist aus Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Betroffen hiervon sind etwa Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen und Forderungen aus bestimmten Werkleistungen. Weitere Verjährungsfristen sind in anderen (Sonder-)Vorschriften des BGB geregelt (z.B. §§ 196, 197, 438, 634a BGB). Sie betragen 2, 5, 10 oder 30 Jahre, je nach rechtlicher Natur des jeweiligen Anspruchs.

Der Lauf der Verjährungsfrist kann nur dadurch gestoppt werden, dass durch den Gläubiger die Hemmung der Verjährung herbeigeführt wird (§§ 203 ff. BGB):

Die Verjährung wird gehemmt u.a. durch

Nicht ausreichend zur Hemmung der Verjährung sind jedoch selbstverfasste Mahnschreiben oder auch anwaltliche Mahnschreiben!

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