Aktuelles

Auf der folgenden Seite erhalten Sie regelmäßig Informationen über aktuelle rechtliche Themen.

Bundesgerichtshof (BGH): Eigenbedarfskündigung auch bei ausschließlich beruflichem Nutzungsinteresse des Vermieters (29.04.2013)

Bundesgerichtshof (BGH) zur Hundehaltung in der Mietwohnung: Ist die Tierhaltung erlaubt, darf auch ein "großer" Hund gehalten werden (29.04.2013)

Bundesgerichtshof (BGH): Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam (29.04.2013)

Inkasso-Aktuell: Negativer Basiszinssatz! Basiszinssatz sinkt ab 01.01.2013 erstmals unter Null! (01.01.13)

Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.07.2011 (01.01.2013)

Arbeitsrecht: Private E-Mails während der Arbeitszeit können Kündigung rechtfertigen (26.01.2011)

Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht bestätigt Rechtsprechung zur betrieblichen Übung (26.01.2011)

Mietrecht: Mietminderung ohne vorherige Mängelanzeige kann Kündigung rechtfertigen (26.01.2011)

Mietrecht: Samstag ist kein Werktag, soweit es um die Frist zur Zahlung der Miete geht. (26.01.2011)

Hunde in Feld und Flur - Wann darf ich meinen Hund ohne Leine laufen lassen ? (03.11.2008)

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil I - Ein Überblick) (01.04.2008)

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil II - Urteile) (01.04.2008)

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Hinweis: Die auf dieser Seite enthaltenen juristischen Informationen wurden sorgfältig geprüft und ausgewählt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Anwaltskanzlei Robert Gerstner keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier angebotenen Informationen übernehmen kann. Die hier angebotenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar.

Bundesgerichtshof (BGH): Eigenbedarfskündigung auch bei ausschließlich beruflichem Nutzungsinteresse des Vermieters

BGH , Urteil vom 26.09.2012, VII ZR 330/11

Grundsätzlich hat der Vermieter ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf bei einem bestehenden berechtigten Interesse an der Eigennutzung der Mietwohnung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass eine solches berechtigtes Interesse des Vermieters nach § 573 BGB auch besteht, wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit eines Familienangehörigen nutzen will.

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Bundesgerichtshof (BGH) zur Hundehaltung in der Mietwohnung: Ist die Tierhaltung erlaubt, darf auch ein "großer" Hund gehalten werden.

BGH, Beschluss vom 22.01.2013, VIII ZR 329/11

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt sich die Zulässigkeit der Haltung eines Hundes in einer Metwohnung alleine nach der im Mietvertrag getroffenen Regelung

Ist nach dem Mietvertrag die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig, kann der Vermieter die Haltung auch eines großen Hundes (hier Bearded Collie) in einer Mietwohnung nicht verbieten. Maßgebend sind nur die Regelungen des Mietvertrages, das Argument des Vermieters, ein großer Hund könne in einer Wohnung nicht artgerecht gehalten werden, berechtigt diesen nach der Entscheidung des BGH nicht dazu, die Hundehaltung nachträglich zu verbieten.

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Bundesgerichtshof (BGH): Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam

BGH, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12

Eine mietvertragliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. So entschied des BGH in einer aktuellen Entscheidung

Zu beachten ist, dass aufgrund der Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel nicht grundsätzlich und in allen Fällen die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört und damit vom Vermieter zu dulden ist. Vielmehr hat der BGH betont, dass stets eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erforderlich ist.

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Inkasso-Aktuell: Negativer Basiszinssatz! Basiszinssatz sinkt ab 01.01.2013 erstmals unter Null!

Säumige Zahler haben ihrem Gläubiger in der Regel den durch das Ausbleiben der geschuldeten Zahlung entstehenden Schaden (Verzugsschaden) zu ersetzen.

Hat Ihr Schuldner Ihnen Verzugszinsen alsVerzugsschaden zu zahlen, berechnen sich die geschuldeten Zinsen nach dem jeweils geltenden Basisizinssatz, soweit eine abweichende vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung über eine abweichende Art der Berechnung oder die Höhe der Verzugszinsen nicht besteht.

Bei Verbrauchergeschäften (B2C) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen fünf und bei Handelsgeschäften (B2B) acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Ab 01.01.2013 sinkt der Basisizinssatz erstmals unter Null und beträgt -0,13 % und somit

  • bei Verbrauchergeschäften 4,87 %
  • bei Handelsgeschäften 7,87 %

Als Gläubiger sollten Sie daher noch genauer darauf achten, Ihre Rechnungen schnell zu stellen und bei Zahlungsverzug schnell zu mahnen.

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Inkasso-Aktuell: Verzugszinsen - neuer Basiszinssatz seit 01.01.2013

Der säumige Schuldner hat seinem Gläubiger den durch das Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung (i.d.R. Zahlung) entstehehenden Schaden zu ersetzen.

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Geldschuld bei Zahlungsverzug zu verzinsen. Zahlungsverzug liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner zu spät oder überhaupt nicht leistet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vor, so ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu diesem sog. Verzugsschaden, gehören unter anderem auch die Verzugszinsen. Das heißt, neben den weiterhin bestehenden Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der Hauptschuld, tritt unter anderem ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen. Das durch den Gläubiger gewährte unfreiwillige Darlehen ist also durch den Schuldner zu verzinsen.

Die Höhe der Zinsen kann sich aus dem Gesetz, einer abweichenden vertraglichen Abrede oder einem anderen Rechtsgrund ergeben. Soweit nicht individuelle Zinssätze vertraglich vereinbart sind oder der Gläubiger einen tatsächlich höheren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz als Verzugsschaden nachweisen kann, gilt der gesetzliche Zinssatz.

Der gesetzliche Zinssatz orientiert sich dabei an dem jeweils geltenden Basiszinssatz und beträgt

  • bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  • bei Handelsgeschäften sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und verändert sich grundsätzlich immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres.

Seit 01.01.2013 beträgt der aktuelle Basiszinssatz -0,13 %.

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Arbeitsrecht: Private E-Mails während der Arbeitszeit können Kündigung rechtfertigen

Urteil des LAG Niedersachsen vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09

Das exzessive Lesen und Verfassen privater E-Mails während der Arbeitszeit kann Grund für eine Kündigung sein, ohne, dass der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt werden müsste. Liest und schreibt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum während der Arbeitszeit private Emails in einem solch großen Umfang, der vermuten lässt, dass an mehreren Tagen keine Zeit zur Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Diensttätigkeit geblieben ist, rechtfertigt dieser erhebliche private Emailverkehr eine außerordentliche Kündigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung.

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Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht bestätigt Rechtsprechung zur betrieblichen Übung

Urteil des BAG vom 24.03.2010, 10 AZR 43/09

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass eine betriebliche Übung erst entstehen kann, wenn der Arbeitgeber die in Frage stehende Vergünstigung oder Leistung (hier übertarifliche Sonderzahlung, z.B. aber auch Weihnachtsgeld) mindestens dreimal ohne Vorbehalt erbracht hat. Erst dann erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung. Soll das Entstehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Übung ausgeschlossen werden, sollte eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden und die Zahlung unter Vorbehalt erfolgen.

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Mietrecht: Mietminderung ohne vorherige Mängelanzeige kann Kündigung rechtfertigen

Urteil des BGH vom 03.11.2010, VIII ZR 330/09

Mindert ein Mieter die Miete wegen Mangels der Mietsache (hier: Schimmelbefall) und hält die Miete vollständig zurück, ohne zuvor dem Vermieter den Mangel angezeigt zu haben, kann der Vermieter das Mietverhältnis berechtigterweise fristlos kündigen.

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Mietrecht: Samstag ist kein Werktag, soweit es um die Frist zur Zahlung der Miete geht

Urteil des BGH vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09

In aller Regel muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag im Monat. Der BGH hat in seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass der Samstag nicht als Werktag anzusehen ist, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Der Samstag darf daher bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem sich ein Mieter mit der Mietzahlung in Verzug befindet nicht mitgerechnet werden.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur hinsichtlich der fristgerechten Mietzahlung. In anderen Rechtsbereichen des Mietrechts, aber auch außerhalb des Mietrechts, ist der Samstag jedoch grundsätzlich Werktag. Etwa bei der Beantwortung der Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig, das heißt bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats, dem Vertragspartner zugegangen ist. Hier gilt weiterhin der Samstag als Werktag.

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Hunde in Feld und Flur - Wann darf ich meinen Hund ohne Leine laufen lassen ?

Freilauf als Teil einer art- und tierschutzgerechten Hundehaltung

Zur artgerechten Hundehaltung gehört auch der Aufenthalt mit dem Hund in der freien Natur und der Freilauf des Hundes in Feld und Wald. Dies ist jedoch nicht immer und überall möglich und erlaubt.

Im Folgenden sollen einige rechtlichen Grundsätze, unter welchen ein Hund auch ohne Leine frei im Wald und Feld laufen darf und in welchen Situationen Einschränkungen bestehen können, dargelegt werden.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Das Betreten der freien Landschaft und der Natur mit Hunden sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

In Baden-Württemberg ist das Betreten der freien Landschaft und des Waldes jedermann zum Zwecke der Erholung grundsätzlich gestattet (vgl. § 35 S. 1 NatSchG BW, § 37 Abs. 1 S. 1 WaldG BW).

Auch der tägliche Waldspaziergang mit dem Hund fällt unter den Begriff der Erholung in der freien Natur und ist somit im Grundsatz zunächst jedermann gestattet.

Dieses - grundsätzlich bestehende - allgemeine Betretungsrecht wird jedoch durch zahlreiche Vorschriften beschränkt. In Betracht kommen hierbei insbesondere Vorschriften

  • des Naturschutzrechts,
  • des Waldrechts,
  • des Jagdrechts
  • sowie ggf. kommunaler Rechtsverordnungen (Hundeverordnungen).

Baden-Württemberg: Freilauf von Hunden im Wald grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich dürfen in Baden-Württemberg Hunde im Wald frei laufen, soweit sie sich unter der Aufsicht des Hundeführers befinden. Nach dem Jagdrecht besteht die Verpflichtung, frei laufende Hunde außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu beaufsichtigen.

Ein Hund läuft unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet, d.h. sich außerhalb der Hör- und Rufweite zu seinem Herrn aufhält. Dabei kann sich der Hund auch außerhalb der Sichtweite des Hundeführers befinden. Maßgeblich ist, dass er sich noch in einem räumlichen Umkreis zum Hundeführer befindet, innerhalb dessen er auf Ruf oder Pfiff sofort folgen würde.

Die Beurteilung der Frage, ob sich ein Hund noch unter Einwirkung des Hundehalters befindet, ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Dabei können etwa an einen Jagdhund oder einen besonders ausgebildeten Hund (z.B. Rettungshund) größere Anforderungen gestellt werden, als an einen "normalen Haus- und Familienhund". In der Regel ist jedoch auch bei einem besonders ausgebildeten Hund anzunehmen, dass er sich bei Entfernungen von über 200 m Rufweite außerhalb der Einwirkung des Hundeführers befindet. Bei einem "normalen Haushund" ist eine deutlich geringere Grenze anzunehmen.

Ein Hund steht auch dann nicht unter der Einwirkung seines Halters, wenn dieser weder Willens noch in der Lage ist, von seiner Einwirkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (z.B. weil er gerade mit seinem Handy telefoniert und dadurch abgelenkt ist).

  • Läuft ein Hund im Wald unbeaufsichtigt frei, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

In einigen Bundesländern (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Hamburg) besteht eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald.

Entsprechende Pflichten, Hunde auch im Wald an der Leine zu führen, können sich ggf. auch aus den kommunalen Rechtsverordnungen einzelner Gemeinden für das Gemeindegebiet ergeben. Hier sollte man sich immer im einzelnen informieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es in der Regel als unzulässig anzusehen ist, wenn ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht.

Wildernde Hunde

Ein besonderes Problem stellen wildernde Hunde dar.

Der im Jagdrecht geregelte sog. Jagdschutz umfasst insbesondere auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Der Jagdschutz beinhaltet letztendlich auch ein Tötungsrecht des Jagschutzberechtigten bei wildernden Haustieren.

Hinsichtlich eines Tötungsrechts des Jagdschutzberechtigten enthalten die Jagdgesetze von Brandenburg, Sachen-Anhalt sowie des Saarlands die geringsten Anforderungen und Einschränkungen. Ein Recht zum Töten eines "wildernden" Hundes kann dort bereits dann bestehen, wenn sich der Hund nicht mehr im Einwirkungsbereich des Hundeführers - also lediglich außerhalb der Hör- und Rufweite - befindet.

Nach den jagdrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg, hat der Jagdschutzberechtigte ein Tötungsrecht, wenn

  • ein Hund erkennbar Wild nachstellt
  • und dieses dadurch gefährdet wird.

Dieses Tötungsrecht gilt dagegen nicht, wenn

  • der Hund eingefangen werden kann,
  • auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass zu dem Hund gehörige Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf den Hund einwirken können,
  • es sich um einen Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshund handelt, der als solcher gekennzeichnet ist.

Der Jagdschutzberechtigte unterliegt bei der Ausübung seine Tötungsrechts somit gewissen Beschränkungen und Sorgfaltspflichten. Er darf nicht ohne weiteres schießen:

  • Der Jagdschutzberechtigte darf nicht auf bloßen Verdacht hin einen Hund erschießen, der sich innerhalb der Ruf- und Sichtweite des Hundehalters befindet.
  • Bei bloßem kurzfristigen Entfernen des Hundes, der aber auf Anruf sofort reagiert, darf nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, dies gilt auch, wenn sich der Hund offensichtlich verlaufen hat und keine Gefahr für das Wild darstellt.
  • Keine Gefahr für das Wild besteht im Übrigen auch dann, wenn sich der Hund in einem Bereich befindet, der z.B. stark von Besuchern frequentiert wird, so dass das Wild dieses Gebiet in der Regel sowieso meidet.
  • Die Tötung eines Hundes ist schließlich nur dann zulässig, wenn kein anderes zumutbares Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung steht (z.B. lebendiges Einfangen, Verscheuchen o.ä.).

Rechtsfolgen bei Tötung eines nicht wildernden Hundes durch den Jagdschutzberechtigten

Tötete der Jagdschutzberechtigte einen Hund, obwohl nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft keine Gefahr für das Wild bestand, handelt er rechtswidrig.

Die Rechtsfolgen sind:

  • er begeht u.U. eine Straftat (§ 303 StGB, § 17 TierSchG: "Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund"),
  • er begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 I Nr. 15 LJagdG BW),
  • er kann seinen Jagdschein verlieren (§ 18 i.V.m. § 17 I, II, III, IV BJagdG),
  • ihm kann die Jagdausübung verboten werden (§ 41a BJagdG u. § 41 LJagdG BW)
  • und er macht sich Schadensersatz- und ggf. sogar Schmerzensgeldpflichtig (§§ 823 ff. BGB).
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Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil I - Ein Überblick)

Die Frage, ob und ggf. welche Tiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, ist häufig Anlass für Streitigkeiten und nicht einfach und pauschal zu beantworten. In der Regel ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Gesetzliche Vorschriften, in denen das Halten von Tieren in einer Mietwohnung geregelt sind, gibt es nicht. Ob ein Mieter ein Haustier halten darf, bestimmt sich somit in erster Linie nach dem jeweiligen Mietvertrag.

Bezüglich der Tierhaltung in einer Mietwohnung kommen im Mietvertrag folgende Regelungen in Betracht:

  • laut Mietvertrag ist die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt
  • laut Mietvertrag ist die Tierhaltung ausdrücklich verboten
  • laut Mietvertrag dürfen Tiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden
  • der Mietvertrag enthält keinerlei Regelungen über die Tierhaltung.

1. Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung

In diesem Fall darf der Mieter alle üblichen Haustiere, wie Hunde, Katzen, Vögel oder Hamster und Meerschweinchen halten. Unübliche Haustiere, wie etwa Gift- und Würgeschlangen bedürfen jedoch der Zustimmung des Vermieters, auch wenn die Tierhaltung generell erlaubt ist. Jedoch ist hier immer im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden. Trotz genereller Erlaubnis, ist die Tierhaltung dann nicht mehr als üblich anzusehen und somit nicht mehr erlaubt, wenn die Tierhaltung nicht mehr den Wohnverhältnissen entspricht. So etwa bei der Haltung zweier Schäferhunde in einer 1-Zimmer-Wohnung oder der Haltung von 20 Katzen in einer Mietwohnung. Das Halten zweier Rehpinscher in einer 40 qm großen Wohnung soll jedoch noch eine übliche Tierhaltung sein.

2. Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung

Grundsätzlich ist ein solches Tierhaltungsverbot wirksam. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Mieter die Verbotsklausel bei Vertragsschluss bewusst mitunterzeichnet hat und somit diese auch gegen sich gelten lassen muss. Handelt es sich jedoch um einen sog. Formularmietvertrag, wie es die Regel sein wird, ist ein pauschales Verbot der Tierhaltung als unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen und somit unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Hamster, Zwergkaninchen, Ziervögel dürfen vom Mieter immer gehalten werden. Umstritten ist, ob kleinste Hunde, wie etwa Yorkshireterrier oder Rehpinscher, ebenso als Kleintiere gelten und generell gehalten werden dürfen. Ist der Mieter plötzlich auf einen Hund als Hilfe angewiesen (Blindenhund, Behindertenbegleithund) darf an dem Hundehaltungsverbot nicht mehr festgehalten werden, da es dann für den Mieter unzumutbar wäre, auf seinen Hund zu verzichten. Ob dies auch bei Hunden gilt, die zu psychisch-therapeutischen Zwecken, z.B. bei vorhandenen Depressionen des Halters gehalten werden ist umstritten. Vielfach verneinen die Gerichte dies und verweisen die Hundehalter darauf, dass der therapeutische Zweck auch mit einem immer erlaubten Kleintier erreicht werden könne.

3. Die Tierhaltung ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt

Bei einer solchen Klausel kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Haltung üblicher Tiere nicht generell ablehnt, sondern grundsätzlich seine Zustimmung erteilen wird, soweit nicht im Einzelfall wichtige Gründe entgegenstehen. Der Vermieter darf die Tierhaltung nicht willkürlich verbieten. Die erteilte Zustimmung zur Tierhaltung erstreckt sich jedoch nur auf das jeweils gehaltene Tier. Bei Anschaffung eines neuen Tieres muss deshalb eine erneute Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der Haltung von Kleintieren kann der Vermieter i.d.R. nicht die Zustimmung verweigern.

4. Der Mietvertrag enthält keine Regelungen bezüglich der Tierhaltung

In diesem Fall dürfen grundsätzlich solche Tiere gehalten werden, deren Haltung zum sog. vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Haltung von Kleintieren gehört immer zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Zwischenzeitlich besteht jedoch überwiegend Einigkeit darüber, dass auch die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Frage, welche Anzahl von Hunden und ein Hund welcher Größe gehalten werden darf, um noch von einem vertragsgemäßen Gebrauch reden zu können, bestimmt sich in erster Linie nach den konkreten Wohnverhältnissen. Regelungen und auch bestimmte Verbote oder Beschränkungen der Tierhaltung, die zu beachten sind, können sich darüber hinaus auch aus einer bestehenden Hausordnung ergeben.

Tierhaltung in der Mietwohnung (Teil II - Urteile)

1. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Tierhaltung in einer Mietwohnung entschieden (Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen: VIII 340/06):
Die Klausel in einem Mietvertrag, nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen ... der Zustimmung des Vermieters" bedarf, ist unwirksam, da der Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere kleine Haustiere. Die Haltung von kleinen Haustieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, weil von ihr in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen Dritter nicht ausgehen.

Anmerkung: Die Haltung von Haustieren kann auch weiterhin im Mietvertrag ausgeschlossen werden, allerdings nicht mehr in der oben genannten Formulierung. Der Vermieter kann die Haltung von Kleintiere in der Regel nicht verbieten. Die Haltung anderer Tiere kann jedoch weiterhin durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag verboten werden. In Ausnahmefällen kann der Vermieter bei Störungen durch Kleintiere jedoch auf Unterlassung klagen.

2. Das Amtsgericht Bad Arolsen (AG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, der unter einer Tierhaarallergie leidet auf Grund der Katzenhaltung eines anderen Mieters zur Minderung der Miete berechtigt ist (Urteil vom 08.03.2008, Aktenzeichen: 2 C 18/07):

Nach der Entscheidung des AG begründet die Katzenhaltung in einem Mietshaus keinen Mangel der Mietsache, der zur Minderung der Miete durch einen allergischen Mieter berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben, in welchem die Tierhaltung im Haus mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt war. Daher habe er nach Ansicht des AG damit rechnen müssen, dass Mieter im Haus gleichlautende Verträge hätten, welche die Katzenhaltung zuließen. Als Neumieter habe er deshalb auch damit rechnen müssen, dass im Haus Katzen gehalten werden, da dies durch die Vermieterin zugelassen sei. Die individuelle, subjektive Überempfindlichkeit eines allergischen Mieters begründe kein Mietminderungsrecht. Ein Vermieter habe auch nicht dafür zu sorgen, dass bei Einzug eines Allergikers das Haus katzenfrei werde

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