Die Zahlungsmoral in Deutschland ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Dies kann bei vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen zu finanziellen Engpässen führen. Deshalb kommt dem Rechnungs- und Mahnwesen sowie der konsequenten Beitreibung von Forderungen gerade bei kleineren Betrieben eine immer größere Bedeutung zu.
Die Notwendigkeit, gerade für kleinere Unternehmen, ihre finanzielle Handlungsfähigkeit durch ein effektives Forderungsmanagement und einen konsequenten und zügigen Forderungseinzug zu erhalten, wird auch weiterhin an Bedeutung gewinnen.
Gerade für kleinere Unternehmen ist die eigenständige Betreibung des Forderungseinzugs mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden. Dabei kann der Gläubiger diesen Aufwand für sein Personal und seine Sachkosten, anders als die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, vom Schuldner nicht ersetzt verlangen.
Auslagerung des Mahnwesens bietet Ihnen eine Zeit- und Kostenersparnis und Sie können sich auf Ihr eigentliches Kerngeschäft konzentrieren.
Bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Beitreibung einer Forderung können in der Regel rund 70% der Forderungen bereits außergerichtlich, das heißt ohne gerichtliches Mahn- oder gar Klageverfahren und somit sehr kostengünstig beigetrieben werden.
Die Anwaltskanzlei Robert Gerstner bietet ihren Mandanten eine umfassende, sorgfältige Bearbeitung von Inkassofällen.
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Beitreibung Ihrer Forderung im anwaltlichen Inkasso sind niedriger als vielfach angenommen.
Grundsätzliche besteht eine Kostentragungspflicht des Schuldners, d.h. die Ihnen entstehenden Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sind als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen, soweit sich dieser im Verzug befindet. Die entstehenden Kosten werden daher in der Regel beim Schuldner abgerechnet und zwar auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Nur in dem Fall, dass die Forderung nicht durchsetzbar/beitreibbar ist, wird die Arbeit des Rechtsanwaltes dem Mandanten in Rechnung gestellt. Hierbei berechnen wir jedoch gem. § 4 Abs. 2 RVG ein deutlich unter der gesetzlich vorgesehenen Vergütung liegendes Pauschalhonorar.
Herr Rechtsanwalt Gerstner berät Sie gerne bei weiteren Fragen zu den Kosten des anwaltlichen Inkasso.
Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich sollte jedoch die beizutreibende Forderung das im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ihrer Forderung von Ihnen zu tragende anwaltliche Pauschalhonorar sowie die ggf. zusätzlich entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten übersteigen.
Auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Beitreibung einer Kleinforderung kann sich jedoch lohnen. Herr Rechtsanwalt Gerstner berät Sie gerne. [Kontakt]
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