Mietinkasso

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Wenn der Mieter keine Miete zahlt - was kann der Vermieter machen.

Die wesentliche Hauptpflicht des Mieters im Mietverhältnis ist die Zahlung der vereinbarten Miete einschließlich etwaiger vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (§ 535 Abs. 2 BGB).

Nach der gesetzlichen Regelung in § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete in der Regel im Voraus zu zahlen und zwar spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts für den die Miete zu entrichten ist. Für Mietverhältnisse, die vor dem 01.09.2001 begründetet wurden, können abweichende Regelungen Anwendung finden.

In den heute gängigen Mietvertragsformularen bei Wohnraum- und auch Geschäftsraummietverhältnissen ist der Zeitabschnitt für den die Miete zu entrichten ist zumeist der Kalendermonat. In diesen Fällen ist die Miete nach § 556b Abs. 1 BGB fällig am dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat.

Folgen des Ausbleibens der Mietzahlungen:

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